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Konzertierungsausschuss beschließt zeitweiliges Reiseverbot und verlängerte Isolierung

Waschen Sie sich regelmäßig die Hände - Tragen Sie einen Mundschutz - Wahren Sie einen Abstand von 1,5 m - Beschränken Sie sich auf 1 engen Kontakt - Nehmen Sie Rücksicht auf schutzbedürftige Personen - Arbeiten Sie von zu Hause aus - Lüften Sie die Innenräume - Gehen Sie Ihren Aktivitäten vorzugsweise im Freien nach
Die Föderalregierung und die Regierungen der föderierten Teilgebiete haben heute im Konzertierungsausschuss die Lage in Bezug auf das Coronavirus erörtert. Um der Einschleppung und weiteren Verbreitung neuer Virusvarianten entgegenzuwirken, hat der Konzertierungsausschuss beschlossen, ein zeitweiliges Verbot von Reisen zu rekreativen/touristischen Zwecken nach Belgien und aus Belgien heraus auszusprechen.

I. Einschränkung des internationalen Reiseverkehrs

  • Verbot nicht unbedingt notwendiger Reisen

Reisen zu rekreativen/touristischen Zwecken nach Belgien und aus Belgien heraus sind von Mittwoch, 27. Januar, bis Montag, 1. März 2021, verboten. Das Reiseverbot wird sowohl im Straßen-, Flug-, und Schiffs- als auch im Schienenverkehr kontrolliert.

Wer nach Belgien bzw. aus Belgien heraus reist, muss im Besitz einer ehrenwörtlichen Erklärung sein. Ein Musterformular wird von der Ministerin des Innern zur Verfügung gestellt. Die ehrenwörtliche Erklärung muss an das Formular "Passenger Location Form" gekoppelt sein und durch die erforderlichen Unterlagen belegt werden.

Für die Dauer des Verbots sind nur unbedingt notwendige Reisen erlaubt. Konkret handelt es sich dabei um Reisen aus den folgenden Gründen:

Zwingende familiäre Gründe

  • Familienzusammenführung
  • Besuche bei einem Ehe- oder Lebenspartner, der nicht unter demselben Dach wohnt, sofern der stabile und dauerhafte Charakter der Beziehung plausibel nachgewiesen werden kann
  • Reisen im Rahmen der Mitelternschaft, von standesamtlichen und religiösen Eheschließungen, von Begräbnissen bzw. Einäscherungen (von nahen Verwandten oder angeheirateten Verwandten)

Humanitäre Gründe

  • Fahrten aus medizinischen Gründen und zur Fortsetzung einer medizinischen Behandlung
  • Beistand für ältere Menschen, Minderjährige, Personen mit Behinderung oder schutzbedürftige Personen
  • Besuche bei Angehörigen in Palliativpflege

Studiengründe

  • Reisen von Schülern, Studenten und Praktikanten, die im Rahmen ihres Studiums an einem Austausch teilnehmen
  • Forscher mit einer Aufnahmevereinbarung

Einwohner von Grenzregionen

  • Fahrten im Rahmen des täglichen Lebens für Aktivitäten, die auch in Belgien erlaubt sind

Berufliche Gründe für die Ausübung der Berufstätigkeit

Verschiedenes

  • Die Pflege von Tieren, Fahrten im Rahmen juristischer Verpflichtungen (wenn sie nicht digital durchgeführt werden können), dringende Reparaturarbeiten im Zusammenhang mit der Sicherheit eines Fahrzeugs und Umzüge werden ebenfalls als unbedingt notwendig angesehen.

 

  • Reisende aus dem Vereinigten Königreich, Südafrika und Südamerika

Ab Montag, 25. Januar, müssen alle Reisenden, die aus dem Vereinigen Königreich, Südafrika oder Südamerika in unser Land einreisen, eine zehntägige Pflichtquarantäne einhalten sowie am ersten und siebten Tag der Quarantäne einen PCR-Test durchführen.

  • Doppelter Test für die Einreise

Der Konzertierungsausschuss möchte, dass alle Nichteinwohner, die nach Belgien reisen, zusätzlich zu dem obligatorischen negativen Test vor der Abreise, bei ihrer Ankunft in Belgien erneut getestet werden. Dabei kann es sich um einen PCR-Test oder einen Antigen-Schnelltest handeln. Der Konzertierungsausschuss bittet die Interministerielle Konferenz "Volksgesundheit", die Taskforce Testing und das COVID-19-Kommissariat um Konkretisierung dieses Punktes.

II. Verlängerte Isolierung

Personen, die positiv auf COVID-19 getestet wurden, müssen sich von nun an für zehn Tage in Isolierung begeben.

Nach einem Hochrisikokontakt oder einer Reise in unser Land beträgt die Dauer der Quarantäne weiterhin zehn Tage. Dieser Zeitraum kann auf ein Minimum von sieben Tagen verkürzt werden, sofern ein negatives Testergebnis vorgelegt wird, wobei der Test frühestens sieben Tage nach Exposition durchzuführen ist.

III. Perspektiven für nichtmedizinische Kontaktberufe

Beim derzeitigen Stand der Epidemie ist es noch nicht angeraten, dass nichtmedizinische Kontaktberufe ihre Tätigkeiten wieder aufnehmen.

Eine Wiederaufnahme ist frühestens ab dem 13. Februar möglich, sofern sich die epidemiologische Situation weiterhin positiv entwickelt.

Der Konzertierungsausschuss wird diese Situation am 5. Februar bewerten. 

Darüber hinaus kann eine Öffnung der nichtmedizinischen Kontaktberufe nur unter strikter Einhaltung der bestehenden Protokolle erfolgen, ergänzt durch eine Reihe zusätzlicher Maßnahmen wie: obligatorische Terminvereinbarung, obligatorische Registrierung, Kunden müssen draußen warten und Fenster und Türen müssen ständig offen bleiben.